2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Verfügung vom 7. Januar 2021 sei dem Beklagten mit A-Post Plus zugestellt worden. Der "Track & Trace"-Auszug, welcher einen Eintrag betreffend die erfolgreiche Zustellung der Verfügung ausweise, begründe die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an den Beklagten. Der Beklagte vermöge diese Vermutung nicht umzustossen, denn er lege keine konkreten Umstände dar, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen -4-