3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. Januar 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 3. Januar 2022 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 23. April 2021) sei abzuweisen. 3.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten leitete die Beschwerde samt Beilagen und Akten am 31. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.