2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 27. Oktober/17. November 2021 sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Im Nachgang zur Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Dezember 2021 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 die Nachforderungsverfügung vom 7. Januar 2021 nach. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 3. Januar 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23.04.2021) für den Betrag von Fr. 4'434.10 definitive Rechtsöffnung erteilt.