Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 23. April 2021 für eine Forderung von Fr. 4'434.10. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Grundforderung: Nachforderungsverfügung vom 07.01.2021: yyy". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 19. Mai 2021 zugestellten Zahlungsbefehl am 27. Mai 2021 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 (Postaufgabe am 20. Oktober 2021) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'434.10.