Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.3 (SR.2021.184) Art. 31 Entscheid vom 23. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Abteilung Finanzen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 23. April 2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 23. April 2021 für eine Forderung von Fr. 4'434.10. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungs- grundes" wurde angegeben: "Grundforderung: Nachforderungsverfügung vom 07.01.2021: yyy". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 19. Mai 2021 zugestellten Zah- lungsbefehl am 27. Mai 2021 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 (Postaufgabe am 20. Oktober 2021) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'434.10. 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 27. Oktober/17. November 2021 sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Im Nachgang zur Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgar- ten vom 8. Dezember 2021 reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. De- zember 2021 die Nachforderungsverfügung vom 7. Januar 2021 nach. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 3. Januar 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23.04.2021) für den Betrag von Fr. 4'434.10 defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zah- lungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Ge- suchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. Januar 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 beim Präsidium des Bezirksge- richts Bremgarten eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 3. Januar 2022 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsge- such der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zah- lungsbefehl vom 23. April 2021) sei abzuweisen. 3.2. Das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten leitete die Beschwerde samt Beilagen und Akten am 31. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Verfügung vom 7. Januar 2021 sei dem Beklagten mit A-Post Plus zugestellt worden. Der "Track & Trace"-Auszug, welcher einen Eintrag betreffend die erfolgreiche Zustellung der Verfügung ausweise, begründe die Vermutung der ord- nungsgemässen Zustellung der Verfügung an den Beklagten. Der Beklagte vermöge diese Vermutung nicht umzustossen, denn er lege keine konkre- ten Umstände dar, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen -4- Fehler in der Postzustellung indizieren würden. Es erscheine zudem wenig plausibel, dass er erst im März 2021 von der Forderung der Klägerin Kennt- nis erhalten habe und ihm sämtliche Postsendungen nicht zugestellt wor- den seien. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen enthielten - nebst der Verfügung vom 7. Januar 2021 und dem Schreiben vom 29. Oktober 2020 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2021 und erwähnten zusätzlich je ein Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 3. September 2020 und vom 8. Oktober 2020. Dass der Beklagte alle diese fünf Schreiben (wovon mindestens drei mittels Track & Trace verfolgbar gewesen seien) nicht erhalten haben solle, er- scheine wenig wahrscheinlich. Vielmehr solle der Beklagte die ersten bei- den Einschreiben vom 3. September 2020 und 29. Oktober 2020, nachdem diese mangels Abholung ein zweites Mal mittels A-Post zugestellt worden seien, an die Zollstelle retourniert haben. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Verfügung vom 7. Januar 2021 nicht zugestellt erhalten, er- scheine deshalb nicht plausibel, zumal der Beklagte auch keinerlei Um- stände anführe, welche für seine Darstellung sprechen würden. 2.2. 2.2.1. Der Beklagte rügte in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe nicht be- rücksichtigt, dass er von der Verfügung der Eidgenössischen Zollverwal- tung (EZV) vom 7. Januar 2021 gar nicht habe Kenntnis nehmen können, da er die Briefsendungen - ob als A-Post Plus oder als Einschreiben in Form von Abholungseinladungen - nie erhalten habe, Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellung der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Nachforderungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 7. Januar 2021 mit A-Post Plus im angefochtenen Entscheid (E. 2.3) aus- führlich und korrekt dargelegt und zutreffend gewürdigt. Gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace") wurde die mit A-Plus Plus versandte Postsendung vom 7. Januar 2021 am 8. Januar 2021 erfolgreich zugestellt (vorinstanzliche Akten, Gesuchsbeilage 2), weshalb die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung an den Beklagten zu ver- muten ist. In seinen Eingaben an die Vorinstanz hat der Beklagte keine konkreten Umstände, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ei- nen Fehler in der Postzustellung hinweisen würden, substantiiert dargetan und belegt. Seine Ausführungen erschöpften sich vielmehr in der blossen Behauptung, er habe keine Postsendungen erhalten, auch nicht das von der Klägerin eingereichte Einschreiben vom 29. Oktober 2020. Mit der Vorinstanz erscheint es jedoch wenig plausibel, dass der Beklagte nebst der mit A-Post Plus versandten Nachforderungsverfügung vom 7. Januar 2021 auch das Schreiben der Klägerin vom 29. Oktober 2020 zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs (Versand per Einschreiben), die Zahlungser- innerung vom 22. Februar 2021 (Versand per A-Post) sowie die Schreiben -5- der Klägerin an den Beklagten vom 3. September 2020 (Versand per Ein- schreiben) und vom 8. Oktober 2020 nicht erhielt. Dies muss umso mehr gelten, als der Beklagte gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführun- gen der Vorinstanz die Einschreiben vom 3. September 2020 und 29. Ok- tober 2020, die ihm mangels Abholung ein zweites Mal mit A-Post zuge- stellt wurden, an die EZV retourniert hatte. Deshalb ist nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass der Beklagte die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Nachforderungsverfügung vom 7. Januar 2021 an ihn nicht umzustossen vermochte. Die einleitend erwähnte Rüge des Beschwerdeführers stösst damit ins Leere. 2.2.2. Der Beschuldigte brachte in seiner Beschwerde weiter vor, dass im Novem- ber und Dezember 2020 der Briefkasten an seinem damaligen Wohnort abgeklebt worden sei und ihm die Polizei R. Ende Januar 2021 vier Betrei- bungsurkunden mit A-Post Plus übergeben habe, welche er nie auf dem Postweg erhalten habe. Zum Beweis reichte er drei E-Mails an die dama- lige Liegenschaftenverwaltung vom 12. November 2020 sowie vom 9. und 19. Dezember 2020 und den Screenshot einer WhatsApp-Kommunikation vom 20. November 2020 mit der Fotografie eines Briefkastens mit schwarz abgeklebtem Namensschild bei. Diese Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel hat der Beklagte mit der vorliegenden Beschwerde erstmals in das Verfahren eingebracht. Es handelt sich somit um Noven, welche ge- mäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und deshalb nicht berücksichtigt werden können. 2.2.3. Schliesslich zog der Beklagte in der Beschwerde die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung und damit die Richtigkeit der als Rechts- öffnungstitel vorgelegten Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 7. Januar 2021 in Zweifel, indem er geltend machte, er habe das frag- liche Fahrzeug, bei dem es sich um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, nachweislich wieder abgegeben bzw. aus der Schweiz ausgeführt, weshalb er dafür keine Steuern und Abgaben entrichten müsse. Diese Einwendun- gen sind im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht zu hören, weil es sich um im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Tatsachenbehaup- tungen handelt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte die als Rechtsöff- nungstitel vorgelegte Nachforderungsverfügung der EZV ohnehin weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im anschliessenden Beschwerdeverfahren auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können (vgl. statt vieler BGE 113 III 6 E. 1b, 142 III 78 E. 3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 81 SchKG). Der Beklagte hätte seine eingangs erwähnten -6- Einwendungen vielmehr mit Beschwerde gegen die Nachforderungsverfü- gung vom 7. Januar 2021 geltend machen müssen. 2.2.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nachforderungsverfügung der EZV vom 7. Januar 2021 zu Recht als ge- hörig eröffnet erachtet hat. 2.3. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung wurden nicht angefochten und sind von der Beschwer- deinstanz somit nicht zu überprüfen. Die Beschwerde ist offensichtlich un- begründet und deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Ein- holung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin - abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen -7- Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 23. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber