Die Bedürftigkeit der Beklagten ist deshalb zu verneinen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -9- 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auferlegt.