5.3. 5.3.1. Nachdem die Beklagte im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. -7- Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. ihr Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist.