4. Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hat der Beklagten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist - ausgehend vom Streitwert von Fr. 6'000.00 - nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt auf Fr. 650.00 festzusetzen.