3.2.2. Die Klägerin setzte sich in ihrer Beschwerde mit der Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung und die im Rechtsöffnungstitel bezeichnete Forderung nicht identisch seien, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen richteten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass die Abreden, auf welche die Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung bzw. ihr Rechtsöffnungsbegehren stütze, nichtig seien. Insoweit genügt die Eingabe der Klägerin vom 11. Februar 2022 (Postaufgabe) den in E. 3.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht.