und sei nichtig. Der während des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Kaufvertrag über das Reinigungsgerät vom 6. Juli 2020 sei ebenfalls als Abrede über die Verwendung des Lohns im Interesse der Arbeitgeberin zu werten und demzufolge ebenfalls nichtig. Auch aus diesem Grund wäre das Rechtsöffnungsbegehren selbst bei Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der in dem Titel bezeichneten Forderung abzuweisen (E. 4). -6-