Abgewickelt worden sei der Verkauf zunächst über die D., welche den gesamten Kaufpreis bezahlt und die Beklagte über einen Mietvertrag zur Ratenzahlung verpflichtet habe. Sowohl im Mietvertrag als auch in der Ratenrechnung sei als Begünstigte jeweils die Klägerin genannt worden. Somit stehe ausser Frage, dass die Abrede im Arbeitsvertrag ausschliesslich im Interesse der Arbeitgeberin, d.h. der Klägerin, stehe. Die Abrede bezüglich der Miete oder des Kaufs eines Reinigungsgeräts verstosse damit gegen das Truckverbot (Art. 323b Abs. 3 OR) und sei nichtig.