Damit mangle es an der Identität zwischen dem im Zahlungsbefehl genannten Grund der Forderung und dem dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (E. 3). Als subsidiäre Begründung führte die Vorinstanz an, aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 werde ersichtlich, dass die Beklagte durch den Arbeitsvertrag verpflichtet worden sei, ein Reinigungsgerät bei ihrer Arbeitgeberin (der Klägerin) zu kaufen. Abgewickelt worden sei der Verkauf zunächst über die D., welche den gesamten Kaufpreis bezahlt und die Beklagte über einen Mietvertrag zur Ratenzahlung verpflichtet habe.