3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin primär damit, dass als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl Nr. xxx "Vertrag vom 25. Mai 2020" angegeben worden sei, die Klägerin als Rechtsöffnungstitel hingegen einen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der "C., A. GmbH" vom 6. Juli 2020 einlege. Damit mangle es an der Identität zwischen dem im Zahlungsbefehl genannten Grund der Forderung und dem dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (E. 3).