Die Vorinstanz stellte der Klägerin am 15. November 2021 den Entscheid GS.2020.36 des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2021 zu, worauf die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 eine Stellungnahme einreichte. Es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, sich in dieser Eingabe auch zur Stellungnahme der Beklagten vom 11. Juni 2021 zu äussern oder dazu bis zur Fällung des vorinstanzlichen Entscheids eine separate Stellungnahme einzureichen. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör kann deshalb nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.