2. Die Klägerin machte in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem die Sistierung aufgehoben worden sei, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, zu den neuen Tatsachenbehauptungen der Beklagten Stellung zu nehmen. Diese Rüge erweist sich als haltlos. Die Vorinstanz stellte der Klägerin am 15. November 2021 den Entscheid GS.2020.36 des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2021 zu, worauf die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 eine Stellungnahme einreichte.