3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Februar 2022 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit auf den 17. Januar 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe am 11. Februar 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 2. November 2020) für Fr. 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. November 2020 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3.2. Die Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2022: