2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. November 2020. In der Rubrik "Rechtsöffnungstitel" gab sie an: "Vertrag vom 06.07.20, somit Schuldanerkennung durch Zahlung der Raten." 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2021 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Ausserdem stellte sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Anwalts zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter.