Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 2. November 2020 für eine Forderung von Fr. 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 2020. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Vertrag vom 25.05.2020". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 6. November 2020 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.