Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.39 (SR.2021.61) Art. 35 Entscheid vom 1. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Meyer, Lautengartenstrasse 7, Postfach, 4010 Basel Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. November 2020) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 2. November 2020 für eine Forderung von Fr. 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 2020. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Vertrag vom 25.05.2020". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 6. November 2020 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. November 2020. In der Rubrik "Rechtsöffnungstitel" gab sie an: "Vertrag vom 06.07.20, somit Schuldan- erkennung durch Zahlung der Raten." 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2021 um Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Klägerin. Ausserdem stellte sie das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Anwalts zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter. 2.3. Am 17. August 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfel- den die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt im Verfahren GS.2020.36, einstweilen bis zum 30. November 2021. 2.4. Der Entscheid GS.2020.36 des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2021 ging am 11. November 2021 beim Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden ein und wurde am 15. November 2021 der Klägerin zugestellt. 2.5. Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 dazu Stellung. 2.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 25. Januar 2022: -3- " 1. Die Sistierung wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Rechtsöffnung wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 4. Die Honorarnote des Vertreters der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Meyer, wird im Umfang von Fr. 1'090.60 (inkl. Fr. 77.95 MWST) genehmigt. 5. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'090.60 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 3. Februar 2022 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit auf den 17. Januar 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe am 11. Februar 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 2. November 2020) für Fr. 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. November 2020 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3.2. Die Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2022: " 1. Die Beschwerde der Klägerin sie vollumfänglich abzuweisen und der Ent- scheid der Vorinstanz entsprechend zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3. Es sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig -4- bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöff- nungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG). 2. Die Klägerin machte in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem die Sistierung aufgehoben worden sei, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, zu den neuen Tatsachenbehauptun- gen der Beklagten Stellung zu nehmen. Diese Rüge erweist sich als haltlos. Die Vorinstanz stellte der Klägerin am 15. November 2021 den Entscheid GS.2020.36 des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2021 zu, worauf die Klägerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein- reichte. Es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, sich in dieser Ein- gabe auch zur Stellungnahme der Beklagten vom 11. Juni 2021 zu äussern oder dazu bis zur Fällung des vorinstanzlichen Entscheids eine separate Stellungnahme einzureichen. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör kann deshalb nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu -5- üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin primär damit, dass als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl Nr. xxx "Vertrag vom 25. Mai 2020" angegeben worden sei, die Klägerin als Rechtsöffnungstitel hingegen einen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der "C., A. GmbH" vom 6. Juli 2020 einlege. Damit mangle es an der Identität zwischen dem im Zahlungsbefehl genannten Grund der Forderung und dem dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (E. 3). Als subsidiäre Begründung führte die Vorinstanz an, aus dem ein- gereichten Arbeitsvertrag vom 25. Mai 2020 werde ersichtlich, dass die Be- klagte durch den Arbeitsvertrag verpflichtet worden sei, ein Reinigungsge- rät bei ihrer Arbeitgeberin (der Klägerin) zu kaufen. Abgewickelt worden sei der Verkauf zunächst über die D., welche den gesamten Kaufpreis bezahlt und die Beklagte über einen Mietvertrag zur Ratenzahlung verpflichtet habe. Sowohl im Mietvertrag als auch in der Ratenrechnung sei als Be- günstigte jeweils die Klägerin genannt worden. Somit stehe ausser Frage, dass die Abrede im Arbeitsvertrag ausschliesslich im Interesse der Arbeit- geberin, d.h. der Klägerin, stehe. Die Abrede bezüglich der Miete oder des Kaufs eines Reinigungsgeräts verstosse damit gegen das Truckverbot (Art. 323b Abs. 3 OR) und sei nichtig. Der während des Arbeitsverhältnis- ses abgeschlossene Kaufvertrag über das Reinigungsgerät vom 6. Juli 2020 sei ebenfalls als Abrede über die Verwendung des Lohns im Interesse der Arbeitgeberin zu werten und demzufolge ebenfalls nichtig. Auch aus diesem Grund wäre das Rechtsöffnungsbegehren selbst bei Identität zwi- schen der in Betreibung gesetzten Forderung und der in dem Titel bezeich- neten Forderung abzuweisen (E. 4). -6- 3.2.2. Die Klägerin setzte sich in ihrer Beschwerde mit der Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung und die im Rechtsöffnungstitel bezeichnete Forderung nicht identisch seien, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen richteten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass die Abreden, auf welche die Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung bzw. ihr Rechtsöffnungsbe- gehren stütze, nichtig seien. Insoweit genügt die Eingabe der Klägerin vom 11. Februar 2022 (Postaufgabe) den in E. 3.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie über die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinausgeht. 4. Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hat der Beklagten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist - ausgehend vom Streitwert von Fr. 6'000.00 - nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7,7 % MWSt auf Fr. 650.00 festzusetzen. 5. 5.1. Die Beklagte stellte in ihrer Beschwerdeantwort das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Anwalts zu ih- rem unentgeltlichen Rechtsbeistand. 5.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a) die Befreiung von den Ge- richtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c). 5.3. 5.3.1. Nachdem die Beklagte im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwer- deverfahren in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. -7- Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten für ihre Anwaltskosten im Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. ihr Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist. 5.3.2. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren obsiegt, war ihr in der Beschwer- deantwort gestelltes Rechtsbegehren nicht aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Im Folgenden bleibt somit zu untersuchen, ob die Beklagte über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung ihres anwaltlichen Rechtsbeistands verfügt. 5.3.3. 5.3.3.1. Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO setzt voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, für die durch ein Verfahren verursachten Kosten auf- zukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbe- darfs für ihn und seine Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaft- lichen Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, an- dererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bun- desgerichts 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3). Grundsätzlich ob- liegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstel- lung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers so- wie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4a). Nicht jeder Aktivsaldo lässt indessen auf eine fehlende Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO schliessen. Massgebend ist einzig, ob der Aktivsaldo (Einkommensüberschuss) der gesuchstellenden Partei erlaubt, die Pro- zesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2015, Rz. 327). 5.3.3.2. Ob das nach ihren eigenen Angaben und den eingereichten Unterlagen vorhandene Vermögen der Beklagten zur Finanzierung der Anwaltskosten heranzuziehen wäre, kann offenbleiben, da die prozessuale Bedürftigkeit -8- der Beklagten aus den im Folgenden dargelegten Gründen ohnehin zu ver- neinen ist. 5.3.3.3. Die Beklagte ist arbeitslos und bezieht Taggelder von der Arbeitslosenver- sicherung (ALV). Bei durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat und ei- nem Taggeld von Fr. 167.45 werden der Beklagten monatlich Taggelder von brutto Fr. 3'633.65 ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der Abzüge von 5,3 % für AHV/IV/EO (= Fr. 192.60), 2,51 % für NBU (= Fr. 91.20) und der BVG-Risikoprämie von Fr. 1.00 ergibt sich ein der Beklagten ausbe- zahlter monatlicher Nettobetrag von Fr. 3'348.85. Beim prozessualen Existenzminimum ist der Beklagten ein Grundbetrag von Fr. 1'375.00 (Fr. 1'100.00 für einen alleinstehenden Schuldner in Haus- haltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person + Zuschlag von 25 %) zu- zugestehen. Hinzu kommen Fr. 857.50 für die Untermiete (inkl. Nebenkos- ten) und Fr. 334.45 für die obligatorische Krankenversicherung. Die Prä- mien für die Zusatzversicherungen nach VVG von Fr. 36.75 können - da Privatversicherungsbeiträge bereits im monatlichen Grundbetrag enthalten sind - nicht berücksichtigt werden (vgl. W UFFLI, a.a.O. Rz. 282 f.), ebenso die von der Beklagten nicht näher substantiierten und nicht belegten Aus- lagen von Fr. 80.00 für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr und von Fr. 310.00 für Unterhaltszahlungen (vgl. W UFFLI, a.a.O., Rz. 296, 302, 306) sowie die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen von Fr. 30.00 für Telefon und Internet (vgl. W UFFLI, a.a.O., Rz. 307). Auch für verfallene und lau- fende Steuern kann kein Betrag in die Berechnung aufgenommen werden, da es am Nachweis ihrer tatsächlichen und regelmässigen Bezahlung fehlt (vgl. W UFFLI, a.a.O., Rz. 309). Das prozessuale Existenzminimum beläuft sich demnach auf total Fr. 2'566.95 (= Fr. 1'375.00 + Fr. 857.50 + Fr. 334.45). Somit besteht ein monatlicher Überschuss von Fr. 781.90 (Fr. 3'348.85 ./. Fr. 2'566.95), der es der Beklagten erlauben würde, ihre im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten innert maximal eines Jahres zu bezahlen. Die Bedürftigkeit der Beklagten ist deshalb zu vernei- nen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge abzuweisen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -9- 2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht ge- genstandslos geworden ist. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu be- zahlen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsi- - 10 - diäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Marbet Huber