2. Auf das Gesuch der Klägerin betreffend Prozesskostenvorschusspflicht des Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 80%, mit Fr. 1'600.00, der Klägerin, und zu 20%, mit Fr. 400.00, dem Beklagten auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 60% seiner zweitinstanzlichen Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'970.00, somit Fr. 1'181.00, zu bezahlen. - 33 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)