Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung zu rund 20% - ist die obergerichtliche Spruchgebühr zu 80% der Klägerin und zu 20% dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten 60% seiner richterlich auf (gerundet) Fr. 1'970.00 (Grundentschädigung für durchschnittliches Verfahren - 32 -