6.2.3. Abgesehen davon, dass die Bedürftigkeit der Klägerin mit Blick auf ihren Überschuss von monatlich Fr. 993.00 (Erw. 4.2. vorstehend) nicht gegeben ist, geht offenbar auch die Klägerin davon aus, dass der Beklagte prozesskostenvorschusspflichtig ist. Sie wäre gehalten gewesen, bei der sachlich und funktionell zuständigen Instanz ein entsprechendes Gesuch zu stellen, was sie nicht getan hat. Solange über die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten Ungewissheit besteht (BGE 119 Ia 12 Erw. 3a; BGE 5A_455/2010 Erw. 2.2), gilt ein Gesuchsteller nicht als bedürftig. Die Bedürftigkeit der Klägerin im Sinn von Art. 117 lit. a ZPO ist nach dem Gesagten somit nicht ausgewiesen.