Die aus der ehelichen Unterhalts- bzw. Beistandspflicht abgeleitete Prozesskostenvorschusspflicht geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 12 Erw. 3a; BGE 5A_455/2010 Erw. 2.2). Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist und dass der angesprochene Ehegatte zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) geltenden Grundsätze herangezogen.