6. 6.1. Die Klägerin beantragt in der Berufung, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zu bezahlen. Auf diesen zum ersten Mal im Berufungsverfahren gestellten Antrag kann mangels funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts nicht eingetreten werden. Zuständig dafür wäre als erste Instanz das Bezirksgericht. 6.2. 6.2.1. Eventualiter beantragt die Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege.