4) ist ersichtlich, dass in den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'406.00 Kinderzulagen mitenthalten sind. Da die Familien- und Ausbildungszulagen für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, qualifizierte die Vorinstanz die vom Beklagten geleisteten Zahlungen von Fr. 1'406.00 bzw. von Fr. 1'000.00 somit zu Unrecht in der ganzen Höhe als Unterhaltszahlungen, was auch der Beklagte anerkennt (Berufungsantwort S. 14).