5.3. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 23 ff.), der Beklagte habe pro Monat Ausbildungszulagen von Fr. 500.00 bezogen. Diese stünden den Kindern zu und stellten keinen Unterhalt der Klägerin dar. Es sei unzulässig, sämtliche Zahlungen mit Unterhaltscharakter an die Klägerin zu qualifizieren. Es seien somit jeden Monat Fr. 500.00 abzuziehen. Aus der Trennungsvereinbarung vom 6. September 2017 (Klagebeilage 2 [OF.2020.41]; Ziff. 4) ist ersichtlich, dass in den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'406.00 Kinderzulagen mitenthalten sind.