5. 5.1. Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 23 zu Art. 173 ZGB; ISENRING/KESSLER, BSK ZGB, a.a.O., N. 11 zu Art. 173 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 150 zu Art. 163 ZGB; BGE 135 III 315), d.h. es ist zunächst die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungen der noch zu bezahlende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet somit Teil der (rückwirkenden) Unterhaltsregelung.