4.3. In der Verfügung vom 9. Juni 2022 im Scheidungsverfahren (OF.2020.41) wurde festgehalten, dass die Urteilsfällung nach dem Entscheid des Obergerichts erfolge. Es ist daher davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil mutmasslich noch in diesem Jahr gefällt werden wird. Die vom Obergericht berechneten Unterhaltsbeiträge (Fr. 512.00 bis Ende 2022, Fr. 112.00 ab Januar 2023) stellen daher für die Klägerin ein teilweises Obsiegen dar, weshalb sie auch unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime so festzusetzen sind (vgl. BGE 5A_865/2015 Erw. 3). - 29 -