*Vom Überschuss von Fr. 2'736.75 bzw. von Fr. 3'538.15 in der zweiten Phase ist vorweg der Nebenerwerb des Beklagten von Fr. 750.00 (Erw. 3.4.2.3. vorne) in Abzug zu bringen. Auf den danach noch verbleibenden Überschuss von Fr. 1'986.75 in der ersten Phase bzw. von Fr. 2'788.15 in der zweiten Phase hat die Klägerin Anspruch auf die Hälfte (Fr. 993.00 bzw. Fr. 1'394.00).