Auch diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht, da Dr. med. AA. keine näheren Angaben zur Art der gemäss ihrer Beurteilung offenbar invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf konkrete Arbeitstätigkeiten macht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptungen in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist, ein volles Erwerbspensum (100%) auszuüben.