3.6.4.4. Ebenfalls mit Eingabe vom 16. Mai 2022 verurkundete die Klägerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der O. vom 2. Mai 2022 (Beilage 14), gemäss welchem diese sich seit dem 21. März 2022 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, durch Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte Belastbarkeit eingeschränkt und aktuell nicht in der Lage sei, eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit zu erbringen. Im ärztlichen Zeugnis der O. vom 21. März 2022 (Beilage 15 zur Eingabe vom 16. Mai 2022) wurde der Klägerin vom 22. März 2022 bis am 12. April 2022 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.