den vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens die materielle Anspruchsgrundlage bildet (BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 Erw. 3.6; BGE 5A_912/2020 Erw. 3). Nach der Bestimmung von Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB) gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Ob die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin - in casu der im November 2021 manifest gewordene Verlust der Stimme - erst über vier Jahre nach der Trennung der Parteien aufgetreten sind, ist mit anderen Worten im Präliminarverfahren nicht von Belang.