Die Vorinstanz hat der Klägerin daher zu Unrecht ab 1. März 2022 ein hypothetisches Einkommen angerechnet, nachdem auch eine Aufstockung des Pensums bei der aktuellen Arbeitgeberin offenbar nicht möglich ist (Schreiben M. AG vom 9. Februar 2022, Berufungsbeilage 3). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die über vier Jahre nach der Trennung aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen keinen Unterhaltsanspruch zu begründen vermöchten (Berufungsantwort S. 12, Eingabe vom 13. Juni 2022, S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden: Vorliegend geht es nicht um nachehelichen, sondern um ehelichen Unterhalt, für welchen Art.