Da aber glaubhaft ist, dass bei der Klägerin im November 2021 eine Beeinträchtigung der Stimme in Erscheinung getreten ist, und auch glaubhaft ist, dass es für sie schwierig war, zu sprechen (Berufung S. 21), konnte ihr unter diesen Umständen kaum zugemutet werden, sich um eine neue Stelle zu bewerben. Die Vorinstanz hat der Klägerin daher zu Unrecht ab 1. März 2022 ein hypothetisches Einkommen angerechnet, nachdem auch eine Aufstockung des Pensums bei der aktuellen Arbeitgeberin offenbar nicht möglich ist (Schreiben M. AG vom 9. Februar 2022, Berufungsbeilage 3).