Der anwaltlich vertretenen Klägerin musste daher klar sein, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität ab diesem Zeitpunkt erhöhen musste, auch wenn ihr der begründete Entscheid, in welchem die Vorinstanz explizit feststellte, die Klägerin sei ab 1. März 2022 wieder zu 100% arbeitsfähig, erst am 3. Februar 2022 zugestellt wurde (act. 133). Da aber glaubhaft ist, dass bei der Klägerin im November 2021 eine Beeinträchtigung der Stimme in Erscheinung getreten ist, und auch glaubhaft ist, dass es für sie schwierig war, zu sprechen (Berufung S. 21), konnte ihr unter diesen Umständen kaum zugemutet werden, sich um eine neue Stelle zu bewerben.