Daraus ist ersichtlich, dass sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ab 1. März 2022 von Fr. 590.00 auf Fr. 190.00 reduziert. Der anwaltlich vertretenen Klägerin musste daher klar sein, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität ab diesem Zeitpunkt erhöhen musste, auch wenn ihr der begründete Entscheid, in welchem die Vorinstanz explizit feststellte, die Klägerin sei ab 1. März 2022 wieder zu 100% arbeitsfähig, erst am 3. Februar 2022 zugestellt wurde (act. 133).