Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Februar 2022 (Berufungsbeilage 8) wurde die Klägerin vom 28. Januar 2022 bis am 28. Februar 2022 für 10% arbeitsunfähig erklärt und es wurde festgehalten, dass die Klägerin 100% arbeitsfähig für Aufgaben ohne Stimmeinsatz sei. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte die Klägerin ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. April 2022 (Beilage 16) ein, in welchem sie vom 20. April 2022 bis 31. Mai 2022 für 30% arbeitsunfähig erklärt wurde und wonach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nur für Aufgaben ohne Stimmeinsatz bestand. Neue Beweismittel müssen ohne Verzug eingereicht werden (Art. 317 Abs. 1 lit.