dass die Klägerin vom 20. Dezember 2021 bis am 21. Januar 2021 auf Telefonate und längeres Sprechen verzichten sollte, Büroarbeit ohne Belastung der Stimme aber erlaubt sei. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Februar 2022 (Berufungsbeilage 8) wurde die Klägerin vom 28. Januar 2022 bis am 28. Februar 2022 für 10% arbeitsunfähig erklärt und es wurde festgehalten, dass die Klägerin 100% arbeitsfähig für Aufgaben ohne Stimmeinsatz sei.