20. Dezember 2021 und vom 21. bis 27. Januar 2022 attestiert. Die Zeugnisse enthalten wiederum keine näheren Angaben über die Art der gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf eine spezifische Erwerbstätigkeit der Klägerin. Insofern genügen sie den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht, und es kann nicht darauf abgestellt werden. Im ärztlichen Zeugnis vom 13. Dezember 2021 (Berufungsbeilage 6) wurde bestätigt, - 24 -