Das eingereichte ärztliche Attest enthält weder eine aktuelle medizinische Diagnose noch auf konkrete Arbeitstätigkeiten bezogene Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Vorinstanz hätte selber ein neues Arztzeugnis einverlangen müssen, ist sie darauf hinzuweisen, dass es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht ihr obliegt, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (Erw. 1.3. vorstehend).