3.4.4). Allerdings sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus grosszügig ausfallen können und sollen (BGE 144 III 481 Erw. 4.6, 147 III 308 Erw. 5.4). Im Übrigen ist für Zumutbarkeit, den Umfang und die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinderbetreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGE 5A_112/2020 Erw. 5.5).