3.6.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 12), die Klägerin verfüge über kein einziges Arztzeugnis, welches eine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgrund der geltend gemachten Rückenbeschwerden bescheinige. Soweit die Klägerin neu eine Arbeitsunfähigkeit geltend mache, weil sie im November 2021 ihre Stimme verloren habe, vermöchten solche mehr als vier Jahre nach der Trennung aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden keinen Unterhaltsanspruch zu begründen. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse bescheinigten zudem explizit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne Belastung der Stimme. Die Pflicht zur Ausdehnung des Arbeitspensums bestehe seit Ende