3.6.2. 3.6.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 19 ff.), sie sei aufgrund von Rückenbeschwerden seit Februar 2016 nie 100% arbeitsfähig gewesen. Der von ihr mit dem Präliminargesuch eingereichte Bericht der J. vom 28. Juli 2020 sei noch kein Jahr alt gewesen, weiter habe sie ein Gutachten beantragt für den Fall, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20% bestünden. Zudem hätte das Gericht ein neues Arztzeugnis verlangen müssen, wenn es "dieses" als zu alt erachte. Die Ausführungen der Vorinstanz seien sodann ohne irgendwelche konkreten Erhebungen oder Abklärungen bei der Arbeitgeberin erfolgt und willkürlich. Eine Aufstockung des Pensums auf 100% sei nicht möglich.