Abgesehen davon, dass die Klägerin bestritten hat, dass der Beklagte regelmässige Abschlagszahlungen leistet und dass es sich bei den Schulden um relevante eheliche Schulden handelt (act. 86, 93), können die vom Beklagten geltend gemachten, im Übrigen aber nicht bezifferten Tilgungsraten daher nicht in seinem familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden. - 20 -