HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 02.43), nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften (BGE 5A_453/2009 Erw. 4.3.2, 5C.70/2004 Erw. 3.3.5.2.). Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGE 5A_452/2010 Erw. 3.2). Schuldverpflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Abschlagszahlungen geleistet werden (AGVE 1986, S. 26).