3.5.2. 3.5.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch Kosten für die Schuldentilgung im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. dazu BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Vorausgesetzt ist, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde (BGE 5A_131/2007 Erw. 2.2; SCHWENZER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N. 104b zu Art. 125 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.