beanstandet worden ist. Da der Beklagte unbestrittenermassen im Schichtbetrieb arbeitet und zudem genügend Mittel vorhanden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fahrzeug des Beklagten als Kompetenzgut betrachtet bzw. die entsprechenden Parkplatz- und Arbeitswegkosten in seinem Bedarf berücksichtigt hat. Gemäss google.ch/maps beträgt die Strecke vom [...] in S. zur E. AG in Buchs 3.3 km. Analog der insoweit unbestritten gebliebenen Berechnung der Vorinstanz ergeben sich demzufolge Arbeitswegkosten von Fr. 60.50 (6.6 km x Fr. 0.50 x 220 Arbeitstage / 12 Monate), welche im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen sind.