Die Vorinstanz betrachtete das Fahrzeug der Klägerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden als Kompetenzgut (Erw. 4.5.4.2. des angefochtenen Entscheids), obwohl die Klägerin in der persönlichen Befragung ausführte (act. 91), mit dem ÖV würde es "auch gehen" und aus den von ihr eingereichten medizinischen Unterlagen (Klagebeilagen 12-15) nicht hervorgeht, dass sie den Arbeitsweg aufgrund ihrer Rückenbeschwerden nur mit dem Auto zurücklegen kann. Der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs der Klägerin ist somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, was vom Beklagten aber nicht - 19 -