3.5.1.3. Vor Vorinstanz führte der Beklagte aus, auch der Arbeitsweg der Klägerin liege unter 10 km und könne gemäss Praxis des Bezirksgerichts Q. mit dem Velo zurückgelegt werden (act. 41). Damit hat der Beklagte eingestanden, dass seinem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien), nachdem sein eigener Arbeitsweg vom [...] in R. zur E. AG in S. ebenfalls weniger als 10 km beträgt. Die Vorinstanz betrachtete das Fahrzeug der Klägerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden als Kompetenzgut (Erw.