3.5.1.2. 3.5.1.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 16 f.), es seien nur Fr. 15.00 als Arbeitswegkosten anzurechnen. Die Vorinstanz habe im Scheidungsverfahren in der Verfügung vom 7. Juli 2020 festgehalten, dass der Arbeitsweg 3.1 km betrage und in 9 Minuten mit dem Fahrrad zu bewältigen sei. Der Beklagte könne den Weg problemlos mit dem Velo zurücklegen. Die Vorinstanz behaupte neu und ohne Begründung, dass ein Weg 3.96 km betrage und nicht per Fahrrad machbar sei.